Ab dem 1. Januar 2022 gilt in der gesamten Europäischen Union die Verordnung (EU) 2018/848 als neue Rechtsvorschrift für den ökologischen Landbau. Sie war am 30. Mai 2018 als Revision der Bio-BasisVerordnung veröffentlicht worden. Zusätzlich zur BasisVerordnung werden sogenannte Durchführungsrechtsakte erlassen. Erst diese Rechtsakte komplettieren das Bio-Recht und bringen Rechtssicherheit für die Unternehmen.

Auch wenn die meisten Grundsätze und Regelungen erhalten bleiben, gibt es doch einige grundlegende Erweiterungen, sie wir im Folgenden für Sie themenbezogen kompakt zusammengefasst haben.

Zunächst: Erzeugnisse, die nach der Maßgabe der VO 834/2007 vor dem 1. Januar 2022 produziert wurden, können weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind. Ab diesem Datum muss die Produktion allerdings konform zur neuen VO erfolgen, d.h. dann müssen alle Rezepturen und Produktionsprozesse angepasst sein.

Erweiterter Geltungsbereich
Die EU-Öko-Verordnung gilt zukünftig auch für „eng mit der Landwirtschaft verbundene Erzeugnisse“, die sich bislang nicht im Geltungsbereich der Verordnung befanden. Dazu zählen Hefen, Mate, Zuckermais, Weinblätter, Palmherzen, Hopfentriebe und andere ähnliche genießbare Pflanzenteile und daraus hergestellte Erzeugnisse, Meersalz und andere Salze für Lebens- und Futtermittel, Seidenraupenkokons, natürliche Gummis und Harze, Bienenwachs, ätherische Öle, Korkstopfen aus Naturkork, Baumwolle, Wolle, rohe Häute und unbehandelte Felle sowie traditionelle pflanzliche Zubereitungen auf pflanzlicher Basis. Diese Liste ist nicht abschließend, weitere neue Produkte können durch weitere Rechtsakte ergänzt werden.
Aromen
Im Vergleich zum bisherigen Öko-Recht ist die Verwendung bestimmter Aromakategorien zukünftig nicht mehr erlaubt. Während aktuell natürliche Aromen und Aromaextrakte generell und ohne Mengenbeschränkung eingesetzt werden dürfen, müssen diese zukünftig den Kategorien 16.2, 16.3 und 16.4 der Aromenverordnung (EG) 1334/2008 entsprechen (Anhang II Teil IV Nr. 2.2.2b der Öko-VO 2018/848). Das bedeutet, dass die natürlichen Aromen zu mind. 95% aus der namensgebenden Frucht (sogenannte FTNF-Aromen) stammen müssen. Damit fallen alle Aromen weg, die teilweise (16.5) oder gar nicht (16.6) aus dem namensgebenden Rohstoff stammen. Weiterhin müssen die Aromen zukünftig zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs berechnet werden und sind damit mengenmäßig beschränkt (max. 5%). Hersteller, die Aromen für Ihre Bio-Produkte verwenden, müssen sich also zukünftig bestätigen lassen, dass diese unter die genannten Kategorien fallen (insbesondere 16.4) und ihre Kennzeichnung gemäß Aromenverordnung anpassen.
Ein Ziel der neuen Regelungen ist eine verstärkte Verwendung von ökologisch erzeugten Aromen, für deren Herstellung die neue Verordnung erstmalig Regeln einführt (Art. 30.5 a) ii)): Das Öko-Aroma muss mind. 95% ökologische Zutaten enthalten und die aromatisierenden Bestandteile und Aromaträgerbestandteile müssen aus biologischer Produktion stammen.
Reinigung und Desinfektion
Die neue Verordnung sieht erstmalig nicht nur für Stallungen und Anlagen für die Tierproduktion eine Positivliste für Reinigungs- und Desinfektionsmittel vor, sondern auch für Verarbeitungs- und Lagerstätten (Art. 24.1g)). Die Erstellung einer solchen Liste liegt bei der Kommission, bis zum 01.01.2024 soll die Liste verabschiedet sein. Eine Positivliste ist sehr problematisch aufgrund der vielen verschiedenen Gewerke mit unterschiedlichen Hygieneansprüchen. Daher wird branchenintern und beim FiBL eine Kriterienliste bevorzugt.
Kennzeichnung
Die Bio-Auslobung und Kennzeichnung bleibt überwiegend wie bisher bestehen. Auch die Vorgaben zur Gestaltung des EU-Bio-Logos bleiben gleich. Kleine Änderungen ergeben sich bei der Herkunftsangabe (Art. 32.2): Zukünftig darf nicht nur das Herkunftsland (anstelle EU-Landwirtschaft) angegeben werden, sondern gegebenenfalls die Region, sofern alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe dort erzeugt wurden. Bei den Angaben „EU-Landwirtschaft“ oder „Nicht-EU-Landwirtschaft“ wird die Toleranz der nicht berücksichtigten Zutaten von zwei auf fünf Gewichtsprozent erhöht. Die Herkunftsbezeichnung wird zukünftig also besser umzusetzen sein.
Vorhandensein von nicht zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen und Kontaminationen
Nicht zugelassene Erzeugnisse, Stoffe und Verfahren stehen im Fokus der neuen Verordnung. Auch wenn ein spezieller Biogrenzwert für Rückstände nicht eingeführt wurde, soll doch mit unterschiedlichen Maßnahmen sicher gestellt werden, dass die Lauterkeit (auch dies ein neuer Begriff aus der neuen Kontrollverordnung, s. u.) der biologisch erzeugten Produkte erhalten bleibt. Die Verordnung benutzt nun zwei Begrifflichkeiten: Vorhandensein und Kontamination. Von einem Vorhandensein ist auszugehen, wenn Erzeugnisse oder Stoffe oder unzulässige Verfahren sicher nachgewiesen werden (z. B. durch Ergebnisse der Kontrolle oder durch Analysen). Ein Vorhandensein alleine ist jedoch noch kein Verdacht, dass diese Stoffe oder Verfahren auch verwendet werden. Und deshalb führt die Verordnung den zweiten Begriff der Kontamination ein, die in der Definition der Kontaminantenverordnung immer zufällig und nicht beabsichtigt als Folge der Produktion in das Produkt gelangt ist. Noch so geringe Reste einer Anwendung unerlaubter Mittel können also keine Kontamination sein, da eine Anwendung beabsichtigt ist. Allerdings gibt es auch zahlreiche unbeabsichtigte und zufällige Eintragswege für nicht zugelassene Stoffe, von der Abdrift auf dem Feld bis zu allgemeinen Umweltkontaminationen, die sich heute selbst in alpinen Hochlagen nachweisen lassen. Es wird also eine dauerhafte und anspruchsvolle Aufgabe werden, bei einem Vorhandensein von solchen Stoffen zu unterscheiden, ob es sich um eine Kontamination handelt oder ob ein Verdacht auf die Verwendung der Stoffe oder Verfahren begründet ist. Deshalb hat die Verordnung die Vorsorgemaßnahmen verpflichtend eingeführt.
Vorsorgemaßnahmen
Was Vorsorgemaßnahmen sind und wo sie eingeführt werden müssen, findet sich in der neuen Bio-Verordnung in der Begriffsbestimmung Artikel 3 Nr. 5 sowie im Artikel 28 Absatz 1.
Die Verordnung fordert vom Unternehmer, dass er Vorsorgemaßnahmen ergreift, die angemessen und verhältnismäßig sein sollen und die seinem Einfluss unterliegen, um Kontaminationen zu vermeiden. Es geht somit um den unmittelbaren Einflussbereich des Unternehmers. Es kann also weder verlangt werden, dass Biolandbau nur unter einem Schutzzelt stattfinden darf, noch dass Zäune oder Mauern zum Nachbarn gebaut werden müssen. Innerhalb des Einflussbereiches des Unternehmens jedoch muss regelmäßig überprüft werden, ob es Eintragsmöglichkeiten gibt. Der Unternehmer muss fachkundig überprüfen, wie er in seinem Einflussbereich vermeiden kann, dass konventionelle Produkte, Lagerschutzmittel, GVO und Pestizide oder auch Betrugsware vermischt oder eingebracht werden. Es ist nicht die Aufgabe der Kontrollstelle, beim Unternehmen Schwachstellen nachträglich zu finden, sondern der Unternehmer selbst ist für diese Vorsorge verantwortlich. Die Kontrollstelle prüft regelmäßig die Vorsorgemaßnahmen auf Eignung und Wirksamkeit. Wer keine Vorsorgemaßnahmen eingeführt hat, ist nicht zertifizierbar. So verstanden werden die Vorsorgemaßnahmen zur Lebensversicherung für ein Unternehmen.
Pflichten der Unternehmer bei Vorhandensein von nicht zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen
Artikel 28 Abs. 2 legt dem Unternehmer eine große Verantwortung im Falle des Vorhandenseins von nicht zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen auf. Denn der Unternehmer muss selbst prüfen, ob sich aufgrund des Vorhandenseins ein Verdacht ergibt, dass das Produkt nicht die Vorschriften der Verordnung erfüllt. Damit der Unternehmer überhaupt diese Entscheidung treffen kann, muss er einerseits seine Vorsorgemaßnahmen eingeführt haben, kennen und anwenden (das ergibt sich aus den Folgen für einen Verdacht in Art. 29) und er muss für diese Frage kompetent sein. Kompetenz kann sich der Unternehmer auch über fachliche Beratung von Verbänden, Laboren oder Sachverständigen holen, oder er informiert seine Kontrollstelle. In diesem Fall greifen dann jedoch die amtlichen Maßnahmen nach Artikel 29 und die Kontrollstelle kann eine Warensperrung und langdauernde Untersuchungen für erforderlich halten. Damit sich die Regelungen aus Artikel 28 Abs. 2 nicht zu einem Automatismus entwickeln, die bei Rückständen immer eine amtliche Untersuchung auslösen, müssen die Unternehmer mit der gesamten Verfahrenskette aus Probenahme, Analyse, Bewertung und Verdacht außerordentlich gewissenhaft und kompetent umgehen. Hinweise dafür finden Sie in der Neuauflage des Manuals Rückstände.
Einzelhandel
Einzelhändler, die vorverpackte Produkte an Endverbraucher abgeben, sind unverändert von der Kontrollpflicht ausgenommen, sofern sie nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort lagern, importieren oder Tätigkeiten an Subunternehmer vergeben. Einzelhändler, die unverpackte Produkte an Endkunden verkaufen, können von den Mitgliedsstaaten von der Zertifikatspflicht ausgenommen werden (Art. 35.8), sofern definierte Obergrenzen nicht überschritten werden. Auf deutscher Ebene wurde mit dem Ökolandbaugesetz vom 27. Juli 2021 festgelegt, dass eine Ausnahme von der Kontrollpflicht dann vorliegt, wenn die Verkäufe nicht mehr wie 5000 kg pro Jahr überschreiten oder der Jahresumsatz mit unverpackten Bio-Produkten unter 20.000 Euro liegt.
Gastronomie
Wie bisher auch können die Mitgliedsstaaten nationale Vorschriften für die Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen erlassen. Gemäß dem neuen Ökolandbaugesetz vom 27. Juli 2021 wurde festgelegt, dass die gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen auch weiterhin unter die Kontrollpflicht fallen. Bezüglich der Regelungen für die Produktion, Kontrolle und Kennzeichnung wird eine weitere Rechtsverordnung erlassen. Bis diese in Kraft tritt, gelten die bisherigen Regelungen weiter (voraussichtlich bis inklusive nächsten Jahres). Allerdings darf das EU-Bio-Logo in der Kennzeichnung und Werbung explizit nicht verwendet werden (Art. 2 (3) der EU-VO 2018/848). Hier ist weiterhin nur die Angabe des deutschen Bio-Siegels möglich.
Import
Nachdem die EU-Kommission in Drittländern über mehrere Jahre durch Überwachungen erhebliche Schwachstellen im Kontrollverfahren festgestellt hat, sollen die Vorschriften für die Einfuhr weiter verschärft werden und gleiche Ausgangsbedingungen der Überwachung der Kontrollstellen durch die Kommission geschaffen werden. Da die Vielzahl der Standards in den Drittländern die Überwachung erschwert, soll das System der Gleichwertigkeitsanerkennung abgeschafft werden. Das neue Importverfahren sieht daher nur noch zwei Möglichkeiten vor: Entweder entsprechen die Produkte, die importiert werden sollen, vollständig den Vorgaben der EU-Öko-Verordnung (Konformität) oder das Produkt stammt aus einem Drittland mit einem Handelsabkommen (Gleichwertigkeit) (Art.45 i) und ii)). Die Verfahren für Importe, die aktuell nach der Drittlandliste gem. Art. 33 Abs.2 und nach der Kontrollstellenliste gem. Art. 33 Abs. 3 durchgeführt werden, sollen auslaufen: Für die Drittlandliste ist eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2026 vorgesehen, die Kontrollstellenliste läuft am 31.12.2024 aus. Die Einfuhren müssen weiterhin mit Kontrollbescheinigung und der Verwendung von TRACES vorgenommen werden. Neu ist, dass nicht mehr der Zoll, sondern die zuständige Behörde am Ort der Überlassung in den zollrechtlich freien Warenverkehr für die Bio-Verzollung und den Eintrag in TRACES verantwortlich ist.
Ionentauscher
Diese sind zukünftig nur noch zur Herstellung von Babynahrung zugelassen (siehe Durchführungsrechtsakt 2020/464). Dies wird für viele Bio-Unternehmen erhebliche Änderungen in den Prozessen erforderlich machen.
Nutzung von Umstellungsfutter in Mischfuttermittel
Durch einen formalrechtlichen Fehler in der neuen Verordnung war die Verwendung von Umstellungsware in Mischfuttermitteln nicht mehr möglich. Dies ist zwischenzeitlich korrigiert worden. Umstellungsfutter darf weiterhin in Mischfuttermittel zum Einsatz kommen.
Kontrolle
Ebenfalls neu ist die Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (‚KontrollVerordnung‘). Diese Verordnung regelt unter anderem spezifische Inhalte zum Öko-Kontrollverfahren. Allerdings sind diese Änderungen weniger einschneidend. Die abschließende Bewertung der Bio-BasisVerordnung kann jedoch nur unter Berücksichtigung der KontrollVerordnung geschehen.