Allgemeine Informationen zum Importverfahren von ökologischen Erzeugnissen aus Drittländern

Jedes Unternehmen, das Lebensmittel aus Drittländern einführt und in der EU mit Hinweisen auf den ökologischen Landbau vermarkten möchte, muss sich von einer staatlich zugelassenen Öko-Kontrollstelle zertifizieren lassen. Grundsätzliche Informationen zur Erstkontrolle entnehmen Sie bitte dem Leitfaden Import. Es besteht eine Kontrollpflicht für sämtliche Lagereinrichtungen, auch wenn sich diese in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Zollfreilager befinden. Es sollten deshalb nur bio-zertifizierte Unternehmen als Subunternehmer beauftragt werden.

Für die Einfuhr von Erzeugnissen des ökologischen Landbaus aus Drittländern stehen aktuell drei Verfahren nach Artikel 45 Nr. 2018/848 zur Verfügung:

Im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2021/1378 (Drittlandkontrollstellenliste) sind diejenigen Kontrollstellen gelistet, deren Drittland- und Kontrollstandards für bestimmte Ländern und Produktkategorien von der Kommission als konform zu den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau eingestuft wurden. Die Ware muss immer mit einer Kontrollbescheinigung (COI) importiert werden, die von der zuständigen Behörde mittels elektronischer Signatur digital verzollt wird.

Im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2021/2325 (Verzeichnis der anerkannten Drittländer oder Drittlandliste) sind diejenigen Länder gelistet, deren Erzeugungs- und Kontrollvorschriften bestimmter Erzeugniskategorien von der Kommission als gleichwertig zu den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau anerkannt wurden. Die Ware muss immer mit einer Kontrollbescheinigung (COI) importiert werden, die von der zuständigen Behörde mittels elektronischer Signatur digital verzollt wird. Der Anhang ist gültig bis zum 31.12.26.

Drittländer, welche die gleiche Konformitätsgarantie bieten wie die EU-Rechtsvorschriften: Diese Liste ist auf der Seite der EU-Kommission veröffentlicht. Aktuell betrifft dies die Länder Chile, United Kingdom und die Schweiz. Die Ware muss immer mit einer Kontrollbescheinigung (COI) importiert werden, die von der zuständigen Behörde mittels elektronischer Signatur digital verzollt wird. Ausgenommen sind: Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island.

Die aktuelle Importverordnung VO (EU) 2021/2325 mit den Anhängen I und II finden Sie links eingestellt sowie weitere Durchführungsrechtsakte mit Vorgaben zum Datenbanksystem TRACES und zur Erstellung und Abfertigung von Kontrollbescheinigungen für den Import von ökologischen Erzeugnissen aus Drittländern. Das Muster der Kontrollbescheinigung mit Ausfüllhinweisen finden Sie ebenfalls links eingestellt.

Aus einem Drittland importierte Ware kann nur dann verzollt werden, wenn der Einführer eine Kontrollbescheinigung (siehe Muster) digital in TRACES der zuständigen Behörde am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Warenverkehr vorlegen kann. Diese muss sich bzgl. ihrer Angaben eindeutig auf die zu verzollende Lieferung beziehen. Die zuständige Behörde muss das COI bearbeiten und in Feld 30 in TRACES freizeichnen. Fehlt der Eintrag in Feld 30 als Nachweis der Bio-Abfertigung, kann die Ware nicht in den zollrechtlich freien Warenverkehr überführt und damit nicht als Bioprodukt vermarktet werden. Ein nachträglicher Eintrag durch die zuständige Behörde ist nicht vorgesehen.