Informationen zum Kontrollverfahren

In der Europäischen Union sind die Begriffe „Bio“ und „Öko“ bei Lebensmitteln gesetzlich geschützt. Die EU-Öko-Verordnung 2018/848 liefert hierzu die gesetzliche Grundlage. Darin werden alle Stufen von der Erzeugung, Verarbeitung bis hin zur Kennzeichnung und dem Handel von Bio-Produkten genau geregelt. Jedes Unternehmen, das Bio-Waren in jeglicher Form in Verkehr bringt, muss die verordnungsgemäße Arbeitsweise von einer unabhängigen Öko-Kontrollstelle zertifizieren lassen. Eine Ausnahme hiervon besteht nur für den reinen (Laden-)Verkauf an Endverbraucher. Bevor der Betrieb seine Produkte mit Hinweisen auf den ökologischen Landbau vermarkten darf, muss eine erfolgreiche Erstkontrolle durch die Kontrollstelle stattfinden. Dabei werden die Grundvoraussetzungen eines Bio-Betriebes von uns geprüft. Dazu zählen insbesondere:

  • Getrennte Lagerung von Bio- und konventionellen Erzeugnissen
  • Eindeutige Kennzeichnung der Bio-Ware im Betrieb
  • Zeitlich oder räumlich getrennte Verarbeitung
  • Trennung im Verkaufsraum und eindeutige Kennzeichnung des Bio-Sortiments in den gesamten Verkaufsunterlagen

Nach dem Kontrollbesuch erhalten Sie von uns einen Ergebnisbericht der Inspektion. Sofern noch Mängel bei der Umsetzung der EU-Öko-Verordnung bestehen, enthält dieser Bericht Auflagen oder Hinweise, um ein verordnungskonformes Arbeiten zu erreichen. Nach fristgerechter Umsetzung der Korrekturmaßnahmen erhalten Sie von uns Ihr Zertifikat zum Nachweis gegenüber Kunden/Gesprächspartnern, dass Sie die Anforderungen der EU-Öko-VO einhalten bzw. erfüllen. Da die Kontrollen gemäß EU-Öko-Verordnung je nach Branche spezifische Grundvoraussetzungen im Betrieb erfordern (zum Teil gelten zusätzliche Ergänzungsvorschriften oder spezielle Regelungen für gewisse Bereiche), haben wir für Sie „Betriebsspezifische Leitfäden“ zum Herunterladen zusammengestellt. Weitere Informationen erhalten Sie auf dem Ökolandbau-Portal.