Ab dem 18. März 2025 gilt der delegierte Rechtsakt 2025/405 zur Zulassung der Vakuumdestillation zur Entalkoholisierung von Wein, so dass es ab diesem Zeitpunkt wieder möglich ist, enthalkoholisierten Bio-Wein herzustellen und auszuloben.
Hintergrund: Alkoholfreier Wein fällt unter das Weinrecht VO (EU) 1308/2013 und die önologischen Verfahren zur Entalkoholisierung sind in Buchstabe E im Anhang VIII Teil I dieser VO genannt. Damit stand das Biorecht mit der Bio-Verordnung (EU) 2018/848 in einem Normkonflikt zum Weinrecht, weil im Biorecht die önologischen Verfahren auf Verfahren beschränkt sind, die vor dem 1. August 2010 angewendet wurden. Weil es vor 2013 und dem neuen Weinrecht jedoch keine Möglichkeit für alkoholfreien Wein als Wein (und nicht als allgemeines Lebensmittel) gab, standen für alkoholfreien Wein keine zugelassenen önologischen Verfahren bereit. Selbst dann nicht, wenn die im Weinrecht genannten Verfahren für Lebensmittel allgemein üblich sind. Dieser Normkonflikt wurde nun endlich mit dem Durchführungsrechtsakt 2025/405 geschlossen.
