12.01.2022: Ende Dezember wurden die Importvorschriften im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Im Einzelnen sind dies:

VO (EU) 2021/2306: Detaillierte Regelungen zum Zollverfahren, Neues Muster der Kontrollbescheinigung mit Ausfüllhinweisen, Übergangsbestimmungen für die Kontrollbescheinigung in Papierform

VO (EU) 2021/2307: Detaillierte Regelungen zum Importablauf (Meldung, Ausfüllen der Kontrollbescheinigung und Teilkontrollbescheinigung, Dokumentation für die Kontrolle)

VO (EU) 2021/2305: Bedingungen für die Ausnahme von Bio-Produkten von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen, Vorschriften über den Ort der amtlichen Kontrollen dieser Erzeugnisse

VO (EU) 2021/2325: Verzeichnis der anerkannten Drittländer und anerkannten Kontrollstellen für die Einfuhr nach dem Gleichwertigkeitsverfahren

Aktuelle Informationen zur VO (EU) 2021/2325:

Die Drittlandliste wurde mit einigen Anpassungen in die neue VO übernommen. Die Länder Chile, Schweiz und Großbritannien werden in der Drittlandliste nicht mehr aufgeführt, da mit diesen Ländern spezifische Handelsabkommen bestehen. Deshalb ist eine Einfuhr wie bisher möglich. Die Liste der Länder mit einem Bio-Handelsabkommen ist auf der Internetseite der EU-Kommission veröffentlicht unter https://ec.europa.eu/info/food-farming-fisheries/farming/organic-farming/trade/agreements-trade-organic-products_en.

Die Drittlandliste läuft am 31.12.2026 aus. Danach sind Einfuhren nach dem Gleichwertigkeitsverfahren nur noch aus Ländern möglich, die ein Handelsabkommen mit der EU abgeschlossen haben.

Einschneidende Änderungen wurden aktuell für Indien beschlossen: Die Kontrollstellen CU Inspections India Pvt Ltd, Ecocert India Pvt Ltd, Indian Organic Certification Agency (Indocert), Lacon Quality Certifications Pvt Ltd und OneCert International Private Limited wurden für die landwirtschaftliche Erzeugung mit sofortiger Wirkung aberkannt und sind damit für diese Kategorie nicht mehr berechtigt, COIs für Ausfuhren in die EU zu erstellen. Als Grund wurde von der EU-Kommission aufgeführt, dass keine angemessenen Reaktionen auf die Kontaminationen mit ETO (Ethylenoxid) erfolgten.

Die Liste der anerkannten Kontrollstellen soll am 31.12.2024 auslaufen.