Heimtierfutter nach dem neuen EU-Bio-Recht (2018/848)
Futtermittel für Hunde, Katzen, Vögel, Fische und Nager in Heimtier- und Hobbyhaltung ohne Vermarktung als Lebens- oder Futtermittel sowie Futtermittel für Nutzgeflügel in Hobbyhaltung müssen seit dem 01.01.2022 vollumfänglich der EU-Öko-Verordnung 2018/848 entsprechen. In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 finden Sie in Anhang III Teil A und Teil B alle zur Verwendung als Futtermittel oder zur Futtermittelherstellung zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe.
Am 30.10.2023 sind die Vorschriften zur Kennzeichnung von Bio-Heimtierfutter in Kraft getreten. Die Verordnung (EU) 2023/2419 ist insgesamt ein großer Erfolg, denn die Kennzeichnungsregelungen wurden aus dem bislang angewandten privaten Standard für Heimtierfutter übernommen.
Es gilt die Kennzeichnung analog zur Lebensmittelkennzeichnung:
1. Ein prominenter Bio-Hinweis ist möglich, wenn mindestens 95% der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs biologisch sind. Maximal 5% der landwirtschaftlichen Zutaten dürfen konventionell sein, wenn sie in Anhang III, Teil A (2) der Durchführungsverordnung 2021/1165 gelistet sind. Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs müssen in Anhang III, Teil A (1) und technologische und ernährungsphysiologische Zusatzstoffe in Anhang III, Teil B der Durchführungsverordnung 2021/1165 gelistet sein.
2. Sofern das Futtermittel unter 95 % Bio-Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs enthält, kann auch eine reine Zutatenauslobung in der Angabe der Zusammensetzung vorgenommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Erzeugnis im Allgemeinen den Anforderungen der Verordnung im Hinblick auf die mineralischen, technologischen und ernährungsphysiologischen Zusatzstoffe entspricht.
3. Sofern das Heimtierfuttermittel als Hauptzutat ein Erzeugnis der Jagd oder der Fischerei enthält (nicht-Bio) und alle anderen landwirtschaftlichen Zutaten biologisch sind, können die Bio-Zutaten im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung sowie in der Zusammensetzung mit Bio-Hinweis gekennzeichnet werden.
Neu ist, dass das EU-Bio-Logo bei vorverpacktem Heimtierfutter mit prominenter Bio-Auslobung zwingend angegeben werden muss. Codenummer und Herkunftsangabe gehören ebenfalls zum Pflichtkennzeichnungsblock. Diese Vorgabe gilt jedoch erst ab dem 01. Mai 2024, sodass eine ausreichende Übergangszeit für die Etikettenüberarbeitung ermöglicht wird. Das deutsche Bio-Siegel darf weiterhin freiwillig in der Kennzeichnung verwendet werden.
Für Heimtierfutter mit reiner Zutatenauslobung oder aus Erzeugnissen aus der Jagd oder der Fischerei als Hauptzutat dürfen weder das EU-Logo noch das deutsche Bio-Siegel verwendet werden.