Am 17.01.2023 wurde die Durchführungsverordnung 2023/121 zur Erweiterung des Futtermittelanhangs III verabschiedet. Es wurden insbesondere neue Ausgangsstoffe aufgenommen, die bei der Herstellung von ökologischem Heimtierfutter Verwendung finden. Geringfügige Änderungen wurden noch im Anhang V, Teil A (Zugelassene Lebensmittelzusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe) vorgenommen.

Folgende Erzeugnisse und Stoffe sind ab sofort zur Verwendung in Futtermittel unter den genannten Bedingungen zulässig:
• 11.3.2 Monodicalciumphosphat
• 11.3.19 Pentanatriumtriphosphat – nur für Heimtierfutter
• 11.3.27 Dinatriumdihydrogendiphosphat – nur für Heimtierfutter
• E 407 Carrageen – nur für Heimtierfutter
• E 410 Johannisbrotkernmehl – nur für Heimtierfutter; nur aus dem
Röstprozess gewonnen, wenn verfügbar aus ökologischer Produktion,
• E 414 Gummi arabicum – nur für Heimtierfutter; wenn verfügbar aus
ökologischer Produktion

  • E 415 Xanthan
    • 1g599 Illit-montmorillonit-kaolinite
    • 3a370 Taurin – nur für Katzen und Hunde; wenn möglich nicht aus
    synthetischer Produktion,
    • 4d7 und 4d8 Ammoniumchlorid – nur für Katzen

Änderung des Anhang V, Teil A: Zugelassene Lebensmittelzusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe
• E 551 Siliciumdioxid: Neue Anwendungsbedingung für Kakao (Für Kakao nur zur Verwendung in automatischen Ausgabemaschinen)
• E 553b Talkum: nun auch für Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs zulässig
• Einsatz der Verarbeitungshilfsstoffe Hopfenextrakt und Pinienharzextrakt, für antimikrobiologische Zwecke, zukünftig für alle pflanzlichen Produkte zugelassen (Einschränkung auf Zucker
entfällt), wenn verfügbar aus biologischer Produktion.

• E 418: Gellan muss erst ab 01.01.2026 bio sein